Gesetzentwurf Nr. 276 in Monaco: Was sich für ausländische Eigentümergesellschaften ändert
Publié par Paolo Petrini le 22/05/2026
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Steuern und Gesetzgebung
Der Gesetzentwurf Nr. 276 markiert einen Wendepunkt für Eigentümer, die Immobilien in Monaco über eine ausländische Gesellschaft halten. Das Ziel ist klar: undurchsichtige Strukturen zu beenden und transparenteren Immobilienbesitz im Fürstentum zu fördern.
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Konkret muss sich eine ausländische Einheit, die eine Immobilie in Monaco besitzt, zwischen drei Wegen entscheiden: ein ausreichendes Maß an Transparenz nachweisen, ihre Struktur nach Monaco verlegen (sofern die Bedingungen dies zulassen) oder eine jährliche Steuer von 1 % auf den Marktwert der Immobilie riskieren.
Diese Reform betrifft direkt Eigentümer, Investoren, Family Offices und Käufer, die eine ausländische Gesellschaft nutzen oder nutzen möchten, um Immobilienvermögen in Monaco zu halten.
Der Gesetzentwurf Nr. 276 wurde am 2. April 2026 in öffentlicher Sitzung verabschiedet und dem Fürstlichen Gesetzblatt zufolge am 3. April 2026 von der Fürstlichen Regierung entgegengenommen, laut Legimonaco.
Warum Monaco die Immobilientransparenz stärkt
In Monaco ist Immobilien kein gewöhnlicher Markt. Er konzentriert seltene Vermögenswerte, hohe Werte und eine internationale Kundschaft, deren Vermögensstrukturen komplex sein können. Diese Einzigartigkeit erfordert vom Fürstentum ein hohes Maß an Klarheit, Rechtssicherheit und internationalem Ruf.
Der Gesetzentwurf Nr. 276 ist Teil dieser Modernisierungsbewegung. Er kommt zu einer Zeit, in der von Finanz- und Immobilienjurisdiktionen zunehmend erwartet wird, dass sie die natürlichen Personen identifizieren können, die das Vermögen tatsächlich kontrollieren. Für Monaco ist die Herausforderung zweifach: die Attraktivität seines Immobilienmarktes zu erhalten und gleichzeitig die Glaubwürdigkeit seines rechtlichen Rahmens zu stärken. Diese Ausrichtung entspricht dem vom Nationalrat erklärten Ziel: ausländische Einheiten, die Immobilien in Monaco besitzen, dazu zu bewegen, ihren Sitz ins Fürstentum zu verlegen und dabei ihre Rechtspersönlichkeit zu behalten.
Der Text spiegelt somit einen philosophischen Wandel wider. Immobilienbesitz über eine ausländische Gesellschaft wird nicht mehr nur als privates Instrument der Vermögensverwaltung betrachtet; es wird zu einem Besitzmodell, das nachvollziehbar, dokumentiert und überprüfbar sein muss. In einem internationalen Umfeld, in dem Compliance einen immer höheren Stellenwert einnimmt, wird Klarheit zu einer Bedingung für Beständigkeit.
Diese Reform muss auch als Bestreben zur Anpassung verstanden werden. Wenn sich ein Immobilienwert in Monaco befindet, fördert das Fürstentum nun eine rechtliche Organisation, die besser mit dem Standort der Immobilie übereinstimmt. Es geht nicht darum, ausländische Investoren auszuschließen, sondern sicherzustellen, dass die genutzten Strukturen mit zeitgemäßen Transparenzstandards vereinbar sind.
Für Eigentümer ist die Botschaft daher weitreichender als eine bloße Meldepflicht. Eine ehemals als effizient wahrgenommene Struktur muss möglicherweise im Lichte neuer Kriterien neu bewertet werden: ihre Übersichtlichkeit, ihre vermögensrechtliche Rechtfertigung, ihre Compliance und ihre Widerstandsfähigkeit gegenüber einer künftigen Due-Diligence-Prüfung.
Sind Sie vom Gesetzentwurf Nr. 276 betroffen?
Sie sind potenziell vom Gesetzentwurf Nr. 276 betroffen, wenn eine in Monaco gelegene Immobilie von einer im Ausland ansässigen juristischen Person gehalten wird. Dies kann eine Gesellschaft, eine Stiftung, ein Treuhandunternehmen (Fiducie) oder jede andere ausländische Struktur umfassen, die zur Organisation des Besitzes eines monegassischen Immobilienwerts genutzt wird.
Das zentrale Kriterium ist nicht nur die Identität des Endbesitzers, sondern auch die Art und Weise, wie die Immobilie gehalten wird. Analysiert werden müssen die juristische Struktur, die die Immobilie besitzt, die Art der gehaltenen Immobilienrechte und das Maß an Transparenz bezüglich der natürlichen Personen, die diese Struktur tatsächlich kontrollieren oder davon profitieren.
In der Praxis beginnt die Analyse mit einer einfachen Frage: Wird die Immobilie direkt oder über eine ausländische Einheit gehalten? Wenn eine ausländische Einheit am Besitz beteiligt ist, verdient die Reform besondere Aufmerksamkeit.
Um Ihnen zu helfen, den Grad Ihrer Betroffenheit einzuschätzen, können Sie die folgende Selbsteinschätzung nutzen.
Selbsteinschätzung
Bewerten Sie Ihre Betroffenheit
Beantworten Sie diese wenigen Fragen, um herauszufinden, ob die Besitzstruktur Ihrer Immobilie besondere Aufmerksamkeit erfordert. Dieser Test ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung, kann Ihnen aber helfen festzustellen, ob ein Gespräch mit unserem Team sinnvoll wäre.
Analysierte Kriterien: Besitz durch eine ausländische Einheit, dingliche Immobilienrechte in Monaco, wirtschaftlich Berechtigte, Möglichkeit der Sitzverlegung nach Monaco und tatsächliches aktuelles vermögensrechtliches Interesse an der Struktur.
Frage 1 von 5
Wird die Immobilie von einer ausländischen Gesellschaft gehalten?
Dies ist das erste Kriterium für die Betroffenheit von der Reform. Wird die Immobilie direkt von einer natürlichen Person gehalten, fällt die Analyse anders aus.
Wichtiger Hinweis
Petrini Exclusive Real Estate Monaco ist eine Immobilienagentur. Dieses Modul dient zu Informationszwecken, um Eigentümern dabei zu helfen, relevante Punkte im Zusammenhang mit dem Immobilienbesitz in Monaco zu identifizieren. Es stellt keine Rechts-, Steuer-, Notar- oder Vermögensberatung dar. Jede Entscheidung in Bezug auf eine Eigentümerstruktur, eine Sitzverlegung, eine Meldung der wirtschaftlich Berechtigten oder eine steuerliche Umstrukturierung muss von einem qualifizierten Anwalt, Notar, Steuerberater oder Vermögensberater validiert werden.
Welche ausländischen Gesellschaften sind betroffen?
Der Gesetzentwurf Nr. 276 betrifft im Ausland ansässige juristische Personen, wenn sie eine Immobilie oder ein dingliches Recht an einer Immobilie in Monaco besitzen. Er richtet sich also nicht nur an sogenannte „Offshore“-Gesellschaften, sondern im weiteren Sinne an alle ausländischen Strukturen, die zur Strukturierung des Besitzes einer monegassischen Immobilie verwendet werden.
Das entscheidende Kriterium ist nicht nur die Form der Struktur. Wichtig sind der ausländische Sitz, die Art des in Monaco gehaltenen Rechts und das Maß an Transparenz über die natürlichen Personen, die sie tatsächlich kontrollieren oder davon profitieren.
In der Praxis können verschiedene Arten von Einheiten unter die Reform fallen: ausländische zivilrechtliche Gesellschaften, Handelsgesellschaften, Stiftungen, Treuhandunternehmen (Fiducies) oder bestimmte Investmentfonds. Laut dem auf Legimonaco verfügbaren Text umfasst der Begriff „juristische Person“ insbesondere Gesellschaften, Körperschaften, Stiftungen, Treuhandunternehmen und Investmentfonds, ausgenommen Trusts.
Für einen Eigentümer geht es also nicht darum, ob seine Struktur dem klassischen Bild einer Offshore-Gesellschaft entspricht. Vielmehr müssen vier Fragen beantwortet werden: Wo ist die Einheit ansässig, was genau besitzt sie in Monaco, wer sind die wirtschaftlich Berechtigten und erfüllt die Struktur die von der Reform vorgesehenen Transparenzanforderungen?
Diese weite Auslegung ist entscheidend. Eine aus vermögensrechtlichen, familiären oder erbrechtlichen Gründen gegründete ausländische Struktur muss nun möglicherweise dokumentiert, gemeldet oder umstrukturiert werden, wenn sie eine Immobilie in Monaco besitzt. Trusts hingegen müssen separat betrachtet werden: Sie sind in der Definition des Gesetzentwurfs Nr. 276 ausgeschlossen, was jedoch nicht bedeutet, dass sie sich jeglichen Verpflichtungen im Fürstentum entziehen.
Sind Trusts von dem Gesetz 276 betroffen?
Trusts müssen separat analysiert werden. Der Gesetzentwurf Nr. 276 schließt Trusts von der Definition der direkt von dem Text betroffenen juristischen Personen aus. Dieser Ausschluss bedeutet jedoch nicht, dass eine Struktur, die einen Trust umfasst, automatisch allen Verpflichtungen in Monaco entgeht.
Die Unterscheidung ist wichtig. Eine ausländische Gesellschaft, Stiftung oder Fiducie kann in den Geltungsbereich der Reform fallen, wenn sie eine Immobilie oder ein dingliches Recht in Monaco besitzt. Der Trust hingegen folgt einer anderen juristischen Logik, insbesondere weil er nicht wie eine traditionelle Gesellschaft mit vergleichbarer Rechtspersönlichkeit funktioniert.
Für Eigentümer, die angelsächsische, nordamerikanische oder nahöstliche Strukturen nutzen, ist diese Nuance wesentlich. Eine monegassische Immobilie, die in einer Architektur mit einem Trust gehalten wird, muss von einem monegassischen Rechtsexperten überprüft werden, um die anwendbare Regelung, etwaige Transparenzpflichten und die vermögensrechtlichen Konsequenzen der Struktur zu ermitteln.
Die richtige Auslegung lautet daher: Trusts dürfen nicht automatisch mit den ausländischen Einheiten gleichgesetzt werden, auf die der Gesetzentwurf Nr. 276 direkt abzielt; sie dürfen aber auch nicht ohne Analyse abgetan werden. Ihre Behandlung hängt von der genauen Besitzarchitektur, den beteiligten Personen und den in Monaco geltenden spezifischen Regeln ab.
Welche Immobilien sind betroffen und wie würde die 1 %-Steuer berechnet werden?
Der Gesetzentwurf Nr. 276 zielt nicht nur auf das Volleigentum an einer Wohnung, einer Villa oder Geschäftsräumen in Monaco ab. Er betrifft vielmehr Immobilien und bestimmte dingliche Immobilienrechte, die von einer ausländischen juristischen Person gehalten werden. Die Analyse konzentriert sich also nicht nur auf die Immobilie selbst, sondern auf die genaue Art des von der Struktur gehaltenen Rechts.
In den Geltungsbereich der Reform können unter anderem Volleigentum, Nießbrauch, bloßes Eigentum, Nutzungsrechte sowie bestimmte langfristige Rechte wie Erbbaurechte fallen. Hypotheken müssen hingegen unterschieden werden: Sie stellen grundsätzlich eine Sicherheit zugunsten eines Gläubigers dar und kein Nutzungs- oder Besitzrecht an der Immobilie.
Das zentrale Instrument ist die jährliche Steuer von 1 %. Sie richtet sich an ausländische juristische Personen, die Immobilien oder Immobilienrechte in Monaco besitzen, wenn sie kein ausreichendes Maß an Transparenz aufweisen. Das Ziel ist abschreckend: Es geht nicht nur darum, eine Steuerbelastung zu schaffen, sondern die Eigentümer dazu zu bewegen, sich zwischen Transparenz, Verlegung der Struktur nach Monaco oder Beibehaltung einer potenziell teuren Organisation zu entscheiden.
Der wichtigste Punkt betrifft die Berechnungsgrundlage. Die Steuer würde auf den Verkehrswert (Marktwert) der Immobilie berechnet werden, nicht auf den Nettowert der Gesellschaft. Schulden mindern die Bemessungsgrundlage also nicht. Ein Bankkredit, ein Gesellschafterdarlehen oder eine interne Finanzierung schützen nicht automatisch vor der jährlichen Steuer von 1 %.
Ein einfaches Beispiel: Wenn eine ausländische Gesellschaft in Monaco eine auf 20 Millionen Euro geschätzte Immobilie besitzt, würde die jährliche Steuer von 1 % 200.000 Euro pro Jahr betragen. Selbst wenn diese Immobilie durch 15 Millionen Euro Schulden finanziert ist, bliebe die Berechnungsgrundlage der Marktwert der Immobilie, also 20 Millionen Euro, und nicht der scheinbare wirtschaftliche Nettowert von 5 Millionen Euro.
Bei sehr hochwertigen monegassischen Immobilienvermögenswerten kann Untätigkeit daher schnell ins Geld gehen. Eine auf 10 Millionen Euro geschätzte Immobilie würde potenziell 100.000 Euro pro Jahr kosten; eine Immobilie für 50 Millionen Euro 500.000 Euro pro Jahr; eine Immobilie für 100 Millionen Euro 1 Million Euro pro Jahr. Die Reform verwandelt die Vermögenstransparenz somit in ein konkretes finanzielles Thema.
Die richtige Schlussfolgerung ist daher: Nicht nur die ausländische Struktur muss geprüft werden, sondern auch das gehaltene Immobilienrecht, der Marktwert der Immobilie, der Schuldenstand und die Fähigkeit der Gesellschaft, ihre Transparenz nachzuweisen. Für einen Eigentümer muss diese Analyse abgeschlossen sein, bevor die Auflage zu einem wiederkehrenden Kostenfaktor wird.
Wie lässt sich die Steuer von 1 % vermeiden?
Um die jährliche Steuer von 1 % zu vermeiden, muss eine ausländische Einheit, der eine Immobilie in Monaco gehört, einer Transparenzlogik folgen oder eine Verlegung ihrer Struktur ins Fürstentum in Betracht ziehen. Die Beibehaltung einer ausländischen Gesellschaft bleibt möglich, muss jedoch klar dokumentiert und gerechtfertigt werden.
Der erste Weg besteht in der Meldung der wirtschaftlich Berechtigten. Die ausländische Gesellschaft bleibt also bestehen, teilt aber die Identität der natürlichen Personen mit, die sie besitzen, kontrollieren oder tatsächlich von ihr profitieren. Diese Option kann sinnvoll sein, wenn die Struktur weiterhin ein echtes familiäres, internationales oder vermögensrechtliches Interesse verfolgt.
Der zweite Weg ist die Verlegung der Gesellschaft nach Monaco, wenn die rechtlichen Voraussetzungen dies zulassen. Diese Verlegung kann besonders geeignet sein, wenn die monegassische Immobilie das Hauptaktivum der Gesellschaft darstellt. Das Ziel ist es dann, die juristische Struktur an den Standort der Immobilie anzupassen und dabei, unter bestimmten Bedingungen, von der durch die Reform vorgesehenen Übergangsregelung zu profitieren.
Die dritte Option ist in Wirklichkeit die Untätigkeit. Sie ist auch die riskanteste. Eine ausländische Gesellschaft, die keine ausreichende Transparenz nachweist und sich nicht umstrukturiert, könnte der jährlichen Steuer von 1 % auf den Marktwert der Immobilie ausgesetzt werden.
Für einen Eigentümer sollte sich die Entscheidung nicht auf eine bloße Steuerfrage reduzieren. Analysiert werden müssen der tatsächliche Nutzen der ausländischen Gesellschaft, die bereits bestehende Transparenz, die Möglichkeit einer Verlegung nach dem Recht des Herkunftslandes, die vermögensrechtlichen Konsequenzen und die langfristigen Ziele: Erhalt, Übertragung, Vermietung, Verwaltung oder Verkauf der Immobilie.
Die richtige Entscheidung hängt also von der genauen Situation des Eigentümers ab. Eine ausländische Struktur kann relevant bleiben, wenn sie transparent und nützlich ist. Sie muss möglicherweise aber auch verlegt, vereinfacht oder umstrukturiert werden, wenn ihr Hauptzweck in der Anonymität lag oder wenn sie nicht mehr mit dem Besitz eines Immobilienwerts in Monaco vereinbar ist.
Das Drei-Jahres-Zeitfenster: Warum schnelles Handeln wichtig ist
Der Gesetzentwurf Nr. 276 schafft nicht nur einen Zwang für ausländische Gesellschaften, die Immobilien in Monaco besitzen. Er eröffnet auch eine Übergangsfrist, die es bestimmten Eigentümern ermöglichen kann, ihre Besitzstruktur zu günstigeren Bedingungen zu überprüfen.
Mehrere Analysen monegassischer Kanzleien, darunter CMS Monaco und 99 Avocats, präsentieren dieses Drei-Jahres-Zeitfenster als einen Anreizmechanismus zur Verlagerung oder Umstrukturierung ausländischer Einheiten, die Immobilien in Monaco besitzen. Dieser Zeitraum kann es ermöglichen, unter bestimmten Bedingungen von vorübergehenden Befreiungen von bestimmten Abgaben zu profitieren, die normalerweise bei der Verlegung des Wohnsitzes oder der Einbringung einer Immobilie in eine monegassische Einheit fällig werden.
Für einen betroffenen Eigentümer sollte dieser Zeitraum nicht als bloße behördliche Frist verstanden werden. Er muss als Phase für Analyse, Entscheidungsfindung und Umsetzung genutzt werden. Gesellschaftsverlegungen, Compliance-Prüfungen, die Analyse des Rechts des Herkunftslandes und mögliche steuerliche Konsequenzen lassen sich nicht in Eile erledigen.
Die Herausforderung ist also zweifach. Einerseits kann Untätigkeit eine ausländische Struktur der jährlichen Steuer von 1 % aussetzen, wenn ihr Transparenzgrad unzureichend ist. Andererseits kann zu langes Warten dazu führen, dass die Gelegenheit verpasst wird, eine Umstrukturierung in einem vorübergehend günstigeren Rahmen vorzunehmen.
Der richtige Ansatz besteht darin, diesen Zeitraum zu nutzen, um die Struktur abzubilden, die wirtschaftlich Berechtigten zu überprüfen, den Marktwert der Immobilie zu schätzen, die Möglichkeit einer Verlegung nach Monaco zu analysieren und zu entscheiden, ob die ausländische Gesellschaft beibehalten, verlegt oder umstrukturiert werden soll.
In der Praxis ist das Drei-Jahres-Zeitfenster keine bequeme Frist: Es ist ein Arbeitsplan. Für betroffene Eigentümer besteht das Risiko nicht nur darin, später zahlen zu müssen, sondern sich zu schnell entscheiden zu müssen, mit einer unzureichend dokumentierten Struktur und Fachleuten, die im Notfall mobilisiert werden müssen.
Welche Entscheidung sollten Sie treffen, wenn Ihre Immobilie über eine ausländische Gesellschaft gehalten wird?
Wenn eine Immobilie in Monaco von einer ausländischen Gesellschaft gehalten wird, hängt die richtige Entscheidung von mehreren Faktoren ab: der tatsächlichen Rolle der Struktur, ihrem Herkunftsland, der Identität ihrer wirtschaftlich Berechtigten, dem Wert der Immobilie und dem Ziel des Eigentümers. Es gibt keine allgemeingültige Antwort, da eine Gesellschaft, die für eine familiäre oder internationale Organisation noch nützlich ist, nicht so behandelt wird wie eine alte Struktur, deren Hauptzweck in der Vertraulichkeit bestand.
Es müssen im Allgemeinen drei Wege geprüft werden. Wenn die ausländische Gesellschaft noch einen echten vermögensrechtlichen Nutzen hat, kann Transparenz die erste Option sein: Es geht dann darum, die wirtschaftlich Berechtigten klar zu deklarieren und die Struktur im Laufe der Zeit zu dokumentieren. Wenn die monegassische Immobilie das Hauptaktivum der Gesellschaft darstellt, kann die Verlegung der Struktur nach Monaco sinnvoller sein, vorausgesetzt, das Recht des Herkunftslandes lässt dies zu. Wenn die Gesellschaft schließlich undurchsichtig, alt oder schwer zu rechtfertigen ist, kann eine tiefgreifendere Umstrukturierung erforderlich sein.
Untätigkeit ist selten eine komfortable Strategie. Sie kann den Eigentümer einer jährlichen Steuer von 1 % auf den Marktwert der Immobilie aussetzen, wenn der Transparenzgrad unzureichend ist. Sie kann auch einen künftigen Verkauf erschweren, eine Due-Diligence-Prüfung verlangsamen, eine familiäre Übertragung erschweren oder bei einer Bankrefinanzierung Fragen aufwerfen.
Für einen Eigentümer besteht der erste Schritt also darin, die Situation zu erfassen: Welche Einheit besitzt die Immobilie, wo hat sie ihren Sitz, wer kontrolliert sie tatsächlich, welches Immobilienrecht wird gehalten, wie hoch ist der Verkehrswert der Immobilie, gibt es Schulden, und was ist das mittelfristige Vermögensziel – behalten, vermieten, vererben, verkaufen oder die Verwaltung der Immobilie übertragen.
Diese Analyse betrifft nicht nur die Besteuerung. Sie betrifft auch die tägliche Verwaltung der Immobilie, ihre Wertsteigerung, ihre künftige Liquidität und die Fähigkeit des Eigentümers, den richtigen Ansprechpartnern eine klare Struktur zu präsentieren. In einem so anspruchsvollen Markt wie Monaco wird Vermögenstransparenz zu einem Element der Sicherheit.
Petrini Exclusive Real Estate Monaco ist keine Anwaltskanzlei, kein Notar und keine Steuerberatung. Unsere Aufgabe ist es, Eigentümer bei der Verwaltung, Überwachung und Wertsteigerung ihrer Immobilien in Monaco zu begleiten, ihnen bei der Identifizierung von Immobilienaspekten zu helfen und sie an die zuständigen Fachleute zu vermitteln, wenn die Situation dies erfordert.
Die Übergabe einer Immobilie in die Verwaltung bedeutet also nicht nur, eine administrative oder vermietungsbezogene Aufgabe zu delegieren. Es bedeutet, sich auf ein lokales Team zu verlassen, das den Markt verfolgt, wichtige Entwicklungen überwacht, die richtigen Ansprechpartner koordiniert und dem Eigentümer hilft, den Wert seines Vermögenswerts langfristig zu erhalten.
Der Reform vorausschauend begegnen, anstatt sie zu erleiden
Der Gesetzentwurf Nr. 276 markiert eine neue Phase in der Entwicklung des monegassischen Immobilienmarktes. Er stellt den Besitz einer Immobilie über eine ausländische Gesellschaft nicht in Frage, führt aber eine neue Anforderung ein: Diese Struktur muss nun verständlich, begründbar und dokumentiert sein.
Für die betroffenen Eigentümer ist die Herausforderung nicht nur steuerlicher Natur. Die jährliche Steuer von 1 % auf den Marktwert der Immobilie, die mangelnde Abzugsfähigkeit von Schulden, die Meldung der wirtschaftlich Berechtigten und die Möglichkeit einer Verlegung nach Monaco machen die Eigentümerstruktur zu einem echten Thema der Vermögensplanung.
Der richtige Ansatz besteht also darin, vorausschauend zu handeln. Es muss geprüft werden, welche Einheit die Immobilie besitzt, die betroffenen Immobilienrechte müssen verstanden, der Marktwert ermittelt und die wirtschaftlich Berechtigten identifiziert werden, um dann mit den entsprechenden Fachleuten zu prüfen, ob es besser ist, die bestehende Struktur beizubehalten, zu verlegen oder neu zu organisieren.
Auch für künftige Käufer ändert diese Reform die Gewohnheiten. Der Kauf einer Immobilie in Monaco über eine ausländische Gesellschaft sollte keine automatische Entscheidung mehr sein. Die gewählte Struktur muss mit dem Vermögensziel, der erwarteten Transparenz und der zukünftigen Verwaltung der Immobilie in Einklang stehen.
Petrini Exclusive Real Estate Monaco begleitet Eigentümer bei der Verwaltung, Überwachung und Wertsteigerung ihrer Immobilien im Fürstentum. Wir sind keine Anwälte, Notare oder Steuerberater, helfen unseren Kunden jedoch dabei, auf wichtige immobilienrechtliche Aspekte zu achten, Marktentwicklungen zu verfolgen und sich an kompetente Fachleute zu wenden, wenn ihre Situation dies erfordert.
Sie besitzen oder planen den Erwerb einer Immobilie in Monaco über eine ausländische Gesellschaft? Die Übergabe Ihrer Immobilie an Petrini bedeutet, dass Sie von einem lokalen, aufmerksamen und informierten Ansprechpartner profitieren, der Sie langfristig begleiten und die passenden Experten für Ihr Projekt koordinieren kann.
FAQ
Gesetz 276 Monaco
Häufig gestellte Fragen
- Was ist das Gesetz 276 in Monaco?
Der Gesetzentwurf 276 zielt darauf ab, die Immobilientransparenz im Fürstentum zu stärken. Er verpflichtet ausländische Einheiten, die Immobilien in Monaco besitzen, ihre wirtschaftlich Berechtigten zu deklarieren oder sich einer neuen, abschreckenden Steuer auszusetzen. - Wer muss die Immobiliensteuer von 1 % zahlen?
Diese Steuer betrifft ausländische juristische Personen, wie z. B. Zivil- oder Handelsgesellschaften, die Immobilien in Monaco besitzen und sich dafür entscheiden, die Identität ihrer tatsächlichen wirtschaftlichen Eigentümer nicht offenzulegen. - Mindern Unternehmensschulden die 1 %-Steuer?
Nein, die 1 %-Steuer wird ausschließlich auf den Verkehrswert (Marktwert) der Immobilie berechnet. Bankkredite oder Gesellschaftsschulden werden von dieser Berechnungsgrundlage nicht abgezogen, was zu erheblichen Kosten führen kann. - Wie lässt sich diese jährliche Steuer auf monegassische Immobilien vermeiden?
Sie müssen vollständige Transparenz nachweisen oder den eingetragenen Sitz der Gesellschaft verlegen. Paolo Petrini, Immobilienexperte in Monaco, begleitet Eigentümer bei der Überwachung ihrer Vermögenswerte, um diese Herausforderungen zu identifizieren, und leitet sie an die richtigen Rechtsberater weiter. - Ist die Meldung der wirtschaftlich Berechtigten der Gesellschaft obligatorisch?
Die Meldung ist nicht strikt obligatorisch, aber sie ist für eine ausländische Gesellschaft das wichtigste Mittel, um die Zahlung der jährlichen 1 %-Steuer zu vermeiden. Untätigkeit führt automatisch zur Anwendung dieser neuen steuerlichen Einschränkung. - Sind Trusts ebenfalls von dieser neuen Steuer betroffen?
Trusts sind ausdrücklich von der Definition der juristischen Personen ausgeschlossen, auf die dieser spezifische Text abzielt. Jede Struktur, die einen Trust beinhaltet, muss jedoch einzeln geprüft werden, um ihre tatsächlichen Verpflichtungen im Fürstentum festzustellen.
Dieser Artikel dient nur zu Informations- und Bildungszwecken. Er stellt keine Rechts-, Steuer- oder Vermögensberatung dar. Der Gesetzentwurf Nr. 276 muss auf der Grundlage seines Verabschiedungsstatus, seines Inkrafttretens, etwaiger Durchführungsbestimmungen und der spezifischen Situation des jeweiligen Eigentümers analysiert werden. Jede Entscheidung muss von einem in Monaco zugelassenen Anwalt, Notar, Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater validiert werden.
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